Satzung
Satzung des Tennisvereins Grün-Weiß Dransdorf
e.V.
vom 17.10.1971 in der Fassung vom
03.04.2018
§ 1 Name und Sitz
Der „Tennisverein Grün-Weiß Dransdorf“ (TV Dransdorf) e.V. mit Sitz in Bonn, Ortsteil Dransdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und zwar des Tennissports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Teilnahme und Ausrichtung an/von Wettkämpfen, den Bau und Unterhaltung der Clubanlage, die Förderung sportlicher Betätigung und Leistung sowie die Betreuung des Tennisnachwuchses.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege des Tennissports; er fühlt sich besonders dem TUS Dransdorf
sportlich verbunden..
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt
Mitglieder können einzelne Personen und Personengemeinschaften werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.
§ 4 Mitgliedschaft, Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt zum 31.12. eines Jahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, die bis zum 30.9. eingegangen sein muss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betreffenden Mitglieds durch einen schriftlichen Bescheid. Das Mitglied kann innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Eingang der Entscheidung Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung beschließt. Bis zu diesem Beschluss ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Verschiedene Mitgliedschaften
Der Verein hat
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Sie sind zur Einhaltung der Platz- und Spielordnung verpflichtet. Passive Mitglieder und solche, deren Mitgliedschaft ruht, sind nicht berechtigt, die Vereinsanlage zur Ausübung des Tennissports zu benutzen; der Vorstand kann Ausnahmen gestatten.
Alle Mitglieder über 18 Jahren sind stimmberechtigt und haben passives Wahlrecht.
Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr und laufende Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder eine Eigenleistung der über 18jährigen Mitglieder beschließen, die 10 Arbeitsstunden im Jahr, ersatzweise € 10,00/pro Arbeitsstunde, nicht übersteigen darf.
Für Umlagen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist bei einer Mitgliederversammlung die Beschlussfähigkeit nicht zu erzielen, so kann innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die dann mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlussfähig ist. Auf Umlagen können Sach- oder Dienstleistungen der Mitglieder angerechnet werden.
§ 7 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Kassenwart, dem 2. Kassenwart, dem Schriftführer, dem Sportwart und dem Jugendwart (Gesamtvorstand). Er wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Bestellung des Vorstands oder eines Mitglieds mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden widerrufen werden. Die Funktion eines der beiden Stellvertreter kann vom anderen Stellvertreter, dem Kassenwart oder vom Vorsitzenden in Personalunion wahrgenommen werden; die Regelung der Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder bleibt unberührt.
Vorstand im Sinne des § 22 BGB ist der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der 1. Kassenwart.
Der Vorsitzende vertritt den Verein zusammen mit einem Stellvertreter oder dem 1. Kassenwart. Im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden sind zwei andere Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands zusammen vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist berechtigt Satzungsänderung die Seitens des Finanzamtes oder des Amtsgerichts gefordert werden ohne eine Abstimmung durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über
In jedem Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung in den ersten drei Monaten statt. Weitere Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder einberufen werden.
Zur Mitgliederversammlung sind alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens 14 Tage vorher schriftlich, per Fax oder per Email einzuladen.
§ 10 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine von Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 11 Jugendordnung
Die jugendlichen Mitglieder sowie alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitglieder gehören der Jugendabteilung des Vereins an. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Satzung des Vereins und der Jugendordnung.
Organe der Jugendabteilung sind
Vereinsjugendtag und Vereinsjugendausschuss erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Vereinsjugendtag und Vereinsjugendausschuss sind für ihre Beschlüsse
verantwortlich.
Die Jugendordnung wird durch die Mitgliederversammlung verabschiedet.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens 50 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Mitgliederversammlung eingebracht haben, zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und davon drei Viertel dem Auflösungsbeschluss zustimmen.
In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit Zweidrittelmehrheit beschließen kann.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den TUS Dransdorf e.V. (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Körperschaft) der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Falls dieser im Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr besteht oder dessen Gemeinnützigkeit entfällt, an die Stadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnütziger Zwecke zu verwenden haben.
§ 13 Eintragung des Vereins
Der Verein ist unter Nr. –VR 4453 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.